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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Großkunden und Kaufleute

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers/ Vertragspartners/ Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hatten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an den Besteller vorbehaltlich ausführen.

(2)  Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich zu vereinbaren.

(3)  Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(4)  Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt gelten diese Geschäftsbedingungen nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 

§ 2 Angebote

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus einer schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Eine Auftragsbestätigung per E‑Mail genügt der Schriftform. Auf nachfolgend § 4 Ziffer 2 wird ausdrücklich hingewiesen.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1)  Die Preise gelten ab Lieferzeitpunkt, ausschließlich Verpackung und Fracht, zuzüglich eventuell anfallender jeweils geltender gesetzlicher MwSt.

(2)  Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages erhebliche Kostenerhöhungen eintreten, wobei dabei partielle Kostensenkungen auch zu beachten sind. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund von Tarifabschlüssen, Lieferkosten, Steigerung der Produktions- und/oder Materialkosten oder Währungsschwankungen Kosten-(bzw. Preis-)erhöhungen eintreten und zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Diese Kostenerhöhungen werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Die Ankündigung einer Preiserhöhung erfolgt per E-Mail an die bei uns für die Vertragskommunikation hinterlegte Kontaktadresse. Bei substanziellen Erhöhungen steht dem Vertragspartner ein Lösungsrecht vom Vertrag zu, welches der Vertragspartner schriftlich auszuüben hat.

(3)  Sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen werden, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Neukunden erhalten die erste Lieferung per Nachnahme bzw. Vorkasse. Nachnahmegebühren werden weiterbelastet. Zahlung durch Bestandskunden erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung abzüglich 2 % Skonto oder Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto Kasse. Wir behalten uns jedoch vor, für den Fall von eingetretenen Zahlungsverzögerungen, nach vorheriger Information, den Kunden auf Nachnahme bzw. Vorkasse zurückzusetzen.

(4)  Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von jährlich 9 % über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

(5)  Eingehende Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung angerechnet.

(6)  Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

 

§ 4 Lieferzeit, Annahmeverzug

(1)  Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2)  „Höhere Gewalt“ meint das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass:

(a)   dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und

(b)  es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und

(c)   die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis (beispielsweise Taifun, Monsun, Hurrikan oder Zyklon); (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Vorstehendes gilt nicht für Zahlungsansprüche. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen.

(3)  Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalisierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettorechnungswertes, maximal 5 % des Nettorechnungswertes, zu verlangen.

(4)  Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte – weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

(5)  Die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer (3) und (4) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, soweit nicht höhere Gewalt i. S. v. § 4 Ziffer 2 vorliegt.

(6)  Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

(7)  Teillieferungen sowie handelsübliche Abweichungen hinsichtlich Qualität, Farbe, Ausrüstung, Maß usw. sind zulässig.

(8)  Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

§ 5 Gefahrenübergang

(1)  Der Verkäufer wählt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen, regelmäßig ex works.

(2)  Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

§ 6 Mängelgewährleistung

(1)  Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.

(2)  Der Verkäufer übernimmt eine Gewährleistung von 24 Monaten ab Gefahrenübergang. Diese Gewährleistung ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur für Mängel, die infolge des vorgesehenen gewöhnlichen Gebrauchs unter zu erwartenden Nutzungsbedingungen (z. B. Witterung, Einsatzzweck) auftreten. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Mangel auf unsachgemäße oder artfremde Benutzung der Kaufgegenstände zurückzuführen ist oder die Kaufgegenstände nicht entsprechend den Richtlinien des Herstellers gewartet und gepflegt worden sind und der Mangel hierdurch entstanden ist und wenn der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung der Kaufgegenstände, insbesondere auf Nachbesserung durch Dritte, beruht. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürlichen Verschleiß oder infolge unsachgemäßer Handhabung entstandenen Schaden.

(3)  Mangelrügen sind unverzüglich, im Sinne des § 377 HGB nach Eingang der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Wahrnehmung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls wird der Vorgang aus Kulanz geprüft, wenngleich hierauf kein Anspruch besteht.

(4)  Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung das Kaufpreises zu verlangen.

(5)  Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.

(6)  Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller aus Garantieübernahme gem. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatzansprüche geltend macht.

(7)  Über den Rahmen der in Ziffer (5) und (6) vorgesehenen Haftung ist unsere Ersatzpflicht, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

§ 7 Gesamthaftung

(1)  Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 Ziffer (5) bis (7) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

(2)  Die Regelung gemäß Ziffer (1) gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)  Wir behalten uns das Eigentum an den Warenlieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor, auch wenn der Kaufpreis für eine besonders bezeichnete Forderung bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt an den Lieferungen als Sicherung für die Saldo-Rechnung des Lieferanten.

(2)  Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen sowie die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zum Zwecke der Rücknahme der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.

(3)  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

(4)  Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; wir erklären schon jetzt die Annahme der zu erfolgenden Abtretung aller Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.), die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Bei laufender Rechnung bezieht sich die an uns vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5)  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 9 Gerichtsstand

(1)  Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(2)  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts.

 

§ 10 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge einer Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten.

 

§ 11 Schriftform

Die Parteien vereinbaren kein strenges Schriftformerfordernis. Ausgenommen hiervon sind Regelungen, die hierauf ausdrücklich Bezug nehmen; für diese genügt auch die E‑Mail dem Schriftformerfordernis